3.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4). Der damals 20-jährige Beschuldigte hat auf dem Bett den Penis des damals zehnjährigen D._____, von dem er dachte, dass dieser schlafe, berührt, woraufhin dieser aufgestanden ist und das Zimmer verlassen hat.