2.4.8. Das Berühren des Penis des damals zehnjährigen D._____ durch den damals 20-jährigen Beschuldigten stellt eine sexuelle Handlung dar. Auch die Erheblichkeit der sexuellen Handlung ist zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.2, wo die Erheblichkeit der sexuellen Handlung bei einem drei oder vier Sekunden langen Berühren des Penis mit der flachen Hand über den Kleidern bejaht wurde). Der Beschuldigte hat angesichts der konkreten Umstände (siehe vorstehend) mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte hat sich mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art.