Für das Obergericht bestehen aus den genannten Gründen insgesamt keine mehr als nur theoretischen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in jener Nacht im Bett an den Penis des damals zehnjährigen D._____ gefasst hat. Ob der Beschuldigte auch noch am Penis von D._____ manipuliert hat, worauf dessen Aussage betreffend Herunterziehen des «Dings» hindeutet, lässt sich jedoch nicht (mehr) zweifelsfrei erstellen.