Wenn auch der Beschuldigte teilweise später einen solchen Abbruch in Abrede gestellt hat, so hat er anfangs der Untersuchung auf die Frage des Grunds für den Kontaktabbruch mit F._____ den angeklagten Vorfall mit D._____ erwähnt (UA act. 356 f.). Ob nun der Kontakt komplett abgebrochen wurde oder vereinzelt Kontakte ausserhalb der Familienwohnung doch noch stattgefunden haben, ist nicht entscheidend, sondern dass sich der sehr intensive Kontakt eben wegen diesem Vorfall stark geändert hat.