Ebenfalls zu den Aussagen von D._____ passt das weitere Verhalten der Beteiligten im Nachgang zum vorgeworfenen Übergriff. So wurde familienintern eine Strafanzeige thematisiert, worauf aber aufgrund der ablehnenden Haltung von D._____ und wohl auch der Therapiezusicherung des Beschuldigten verzichtet wurde. Ebenfalls dazu passt, dass der Kontakt zum Beschuldigten nach dem angeklagten Vorfall mit D._____ abgebrochen worden sei (F._____: UA act. 308 f.). Wenn auch der Beschuldigte teilweise später einen solchen Abbruch in Abrede gestellt hat, so hat er anfangs der Untersuchung auf die Frage des Grunds für den Kontaktabbruch mit F._____ den angeklagten Vorfall mit D._____ erwähnt (UA act.