Im Gegenteil lässt sich das Verhalten des Beschuldigten – wie von ihm eingestanden (vgl. Beschuldigter: Protokoll, S. 43) – vielmehr mit einem zu jener Zeit «höheren Trieb» erklären. Dass beim Beschuldigten – unter Berücksichtigung einer Ballung der Faust in der Luft während des Tiefschlafs im Schlaflabor – ein Verdacht auf Parasomnie bestehe, wobei auch ein Hinweis auf Somnambulismus (Schlafwandeln) bestehen könnte, so dass ein Zusammenhang mit dem angeklagten Übergriff «nicht ausgeschlossen werden» könne (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 19), geht nicht über bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die nicht massgebend sind und immer vorkommen können, hinaus.