Ein bloss unruhiger Schlaf erscheint vor dem gesamten Hintergrund denn auch wenig geeignet, bei einem zehnjährigen Jungen eine Reaktion wie die eingetretene hervorzurufen. Dies umso mehr, als eher zu erwarten wäre, dass die dem Beschuldigten damals nahestehende Zeugin E._____, die nicht zum ersten Mal mit dem Beschuldigten im selben Bett geschlafen hat, einen unruhigen Schlaf des Beschuldigten festgestellt, entsprechend eingeordnet und auch so ausgesagt hätte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass E._____ ausgesagt hat, dass sie an jenem Abend ein «Schütteln» bzw. eine «Bewegung» mitbekommen habe, worauf D._____ gegangen sei.