__ erscheint ebenfalls nachvollziehbar. D._____, der den Beschuldigten gemocht hat, von dessen Homosexualität damals (noch) nichts gewusst hat und mitunter mit dem Beschuldigten an jenem Abend im gleichen Bett schlafen wollte, hätte bei einem blossen Berühren oder «Anecho» (Protokoll, S. 41, S. 43) während des Schlafs, allenfalls aufgrund der beengten Platzverhältnisse (so der Beschuldigte: VA act. 96), kaum mit Aufstehen, Verlassen des Zimmers sowie Schlafen in einem anderen Bett und entsprechender Aussage am Morgen reagiert. Es passt auch zu den Aussagen von D._____, wonach die Berührungen des - 14 -