inhaltlichen Analyse nicht zugänglichen Aussagen im Erwachsenenalter, nicht aber auf die entscheidenden Aussagen im Pubertätsalter beziehen. 2.4.4. Die Aussagen von D._____ (im Erwachsenenalter) zum Kerngeschehen erweisen sich als konstant sowie schlüssig. D._____ sagte aus, der Beschuldigte habe seinen Penis berührt sowie mit der Hand in die Unterhose zu gelangen versucht. Er, D._____, habe durch Wegdrehen abgeblockt und der Beschuldigte habe weitergemacht, so dass er, D._____, aufgestanden und weggegangen sei (UA act. 252, 273 f.; Protokoll, S. 19, S. 21 f.).