2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte Ende Dezember 2011 im Gästezimmer von F._____ zusammen mit E._____ sowie D._____ in einem Bett geschlafen hat. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte D._____ umarmt habe sowie am Penis berührt habe und es in der Folge zu einer «Aussprache» gekommen sei. Umstritten ist, ob der Beschuldigte den Penis von D._____ bewusst oder unbewusst bzw. unabsichtlich berührt hat und die rechtliche Würdigung.