2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mitunter gestützt auf die Aussagen von D._____, F._____, H._____ sowie A._____ der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____ schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe zusammen mit der Kollegin E._____ Ende Dezember 2011 im Gästezimmer von F._____ übernachtet. D._____, der jüngere sowie damals zehnjährige Sohn von F._____ sowie Bruder von A._____, sei auf der linken Seite, der Beschuldigte in der Mitte sowie E._____ auf der rechten Seite gelegen. Der Beschuldigte habe versucht, D._____ mit der Hand unter die Kleider zu fassen. D._____ habe die Hand des Beschuldigten weggestossen.