Die Berufung des Privatklägers A._____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweisen sich somit im Schuldpunkt als unbegründet und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 1 i.V.m. 2.1) freizusprechen. - 11 -