2.3.8. Letztlich lässt sich der Tatvorwurf auch nicht anhand der Aussagen des Beschuldigten, der solche tätlichen Übergriffe konstant abstreitet, erstellen. Er führte zwar mitunter aus, dass er sich aufgrund seiner Homosexualität in einer Entwicklungsphase befunden und kulturelle Schwierigkeiten gehabt habe. Allein deshalb, weil er eingestanden hat, eine «Nähe-Distanz- Problematik» zu haben (vgl. UA act. 371 f.) und in anderen Zusammenhang eine Berührung des Penis von D._____ erstellt ist (siehe dazu unten), kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass sich die angeklagten Vorwürfe zum Nachteil von A._____ zugetragen haben.