Die weiteren Zeugen E._____ sowie J._____ haben zwar bestätigt, dass ihnen F._____ bzw. A._____ erzählt hätten, dass der Beschuldigte gegenüber A._____ aufdringlich gewesen sei bzw. ohne Kleider zu A._____ ins Bett gelegen sei und A._____ auf dem Sofa übernachtet habe. Diesbezüglich – eine sexuelle Handlung wie eine versuchte anale Penetration wurde nicht erwähnt – handelt es sich um ein blosses Zeugnis vom Hörensagen, da sie die geschilderten Vorgänge nicht selbst wahrgenommen haben (vgl. zum Zeugen vom Hörensagen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Diesen Aussagen kommt insofern nur bedingt ein Beweiswert zu.