2.3.6. Mangels tatnaher Anzeige fand keine ärztliche oder rechtsmedizinische Untersuchung statt, so dass keine Arztberichte, (DNA-)Spuren oder Ähnliches vorliegen. Weder die Mutter F._____ noch der Vater H._____ noch der Bruder D._____ konnten die von A._____ geschilderten sexuellen Übergriffe aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Bemerkenswert und auch zu erwarten wäre, dass, wenn der Beschuldigte A._____ mehrfach am Penis sowie im Schritt berührt hätte und sogar in dessen Unterhose hätte greifen können, mindestens eine der anderen drei Personen bei den engen Platzverhältnissen in einem Auto dies auch mitbekommen hätten.