Dann sei der Beschuldigte entblösst vor ihm gestanden, der Beschuldigte habe den «Privatbereich» an ihm gerieben und er, A._____, habe den Beschuldigten mit dem Arm weggedrückt (UA act. 163). Dann in der gleichen Einvernahme habe der Beschuldigte eine Unterhose an gehabt, diese dann ausgezogen, der Beschuldigte habe ihn von hinten gepackt, Stossbewegungen gemacht, versucht in ihn einzudringen und A._____ habe den Beschuldigten mit der flachen Hand weggedrückt (UA act. 169).