2.3.5. Überdies würden sich auch die Aussagen von A._____ (im Erwachsenenalter) bezüglich des Ablaufs im Kerngeschehen als nicht konstant erweisen. So sei der Beschuldigte nackt vor ihm gestanden, der Beschuldigte habe ihm die Unterhosen halb heruntergezogen, versucht in ihn einzudringen und er, A._____, habe den Beschuldigten weggestossen (UA act. 148 f.). Dann sei der Beschuldigte entblösst vor ihm gestanden, der Beschuldigte habe den «Privatbereich» an ihm gerieben und er, A._____, habe den Beschuldigten mit dem Arm weggedrückt (UA act.