__ berichtet (vgl. zum Ganzen: UA act. 94 ff.). A._____ hat vor Vorinstanz bestätigt, dass bei der Therapie über die sexuellen Übergriffe gesprochen und diese von da an aufgearbeitet worden seien (VA act. 87 f.). -8- Diese Sitzungen fanden überdies auch rund eineinhalb Jahre vor dem Instruktionsgespräch von A._____ mit seiner Rechtsvertreterin vom 20. September 2018 statt. Mithin wurden die vorgeworfenen Sexualdelikte ausserfamiliär über einen längeren Zeitraum wiederholt thematisiert und besprochen, was letztlich wohl auch mit ein Grund zur Anzeigeerstattung gewesen sein dürfte.