Der Umstand, dass die erste Aussage viele Jahre nach den vorgeworfenen Übergriffen erfolgt ist, erschwert die aussagepsychologische Analyse erheblich, da bereits jene von einer starken Verblassungstendenz betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.165/2004 vom 27. April 2005 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben.