Vorliegend sind keine Eigenschaften oder Auffälligkeiten ersichtlich, welche bei der Beurteilung der Aussagen von A._____ und des Beschuldigten die richterliche Fachkunde sprengen würden, zumal beide bei den Einvernahmen bereits volljährig gewesen sind. Beide haben ausführliche und verständliche Aussagen zum angeblichen Tathergang gemacht, welche einer richterlichen Würdigung ohne Weiteres zugänglich sind. Das Obergericht erachtet deshalb die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens als nicht erforderlich; der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen.