2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist hinsichtlich der vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 17. Februar 2011 mit F._____ sowie deren Familie mit dem Auto für einen Ausflug nach Luzern gefahren ist. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte während einer Nacht im Gästezimmer am damaligen Wohnort von F._____ übernachtet hat. Umstritten ist, ob es zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen ist.