Überdies sei er ab dem 27. April 2017 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe gegenüber dem Therapeuten während mindestens 23 Sitzungen von den vorgeworfenen sexuellen Übergriffen berichtet. Es seien weder Sekundäreinflüsse noch autosuggestive Prozesse ausgeschlossen, so dass diese Aussagen einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich seien, als dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen könne. Überdies würden auch keine anderweitigen Aussagen vorliegen. Der Privatkläger A._____ und die Staatsanwaltschaft beantragen gestützt auf die Aussagen von A._____ einen Schuldspruch gemäss Anklage.