Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Einvernahme von A._____ vom 10. Februar 2021 aufgrund der seit den vorgeworfenen Sexualdelikten vergangenen Zeitdauer von rund neun Jahren von einer starken Verblassungstendenz auszugehen sei. Überdies sei er ab dem 27. April 2017 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe gegenüber dem Therapeuten während mindestens 23 Sitzungen von den vorgeworfenen sexuellen Übergriffen berichtet.