3.6. Der Beschuldigte reichte am 2. April 2024 eine vorgängige Anschlussberufungsantwort sowie eine Stellungnahme zur vorgängigen Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. 3.7. Die vorgängige delegierte Einvernahme der Zeugin E._____ fand am 14. August 2024 statt. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, des Privatklägers A._____ sowie der Zeugen D._____ und F._____ fand am 19. August 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der mit den Berufungen sowie der Anschlussberufung gestellten Anträge ist das ganze Urteil der Vorinstanz angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).