Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.241 (ST.2022.49: STA.2019.2234) Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1990, von Schaffhausen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C._____, […] Gegenstand Versuchte sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. März 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter sexueller Nötigung sowie mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Juni 2023 von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 2.1) frei und der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 2.2) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Oktober 2023 beantragte der Privatkläger A._____, der Beschuldigte sei der versuchten sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen, gemäss Anklage zu bestrafen und seine Zivilforderung gutzuheissen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 11. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch auch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 30. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft zusätzliche Schuldsprüche wegen versuchter sexueller Nötigung sowie sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____ und eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 3.4. Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichten der Beschuldigte am 9. Januar 2024 eine schriftliche Berufungsbegründung und die Staatsan- waltschaft am 31. Januar 2024 eine schriftliche Anschlussberufungs- begründung ein. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 31. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. -3- 3.6. Der Beschuldigte reichte am 2. April 2024 eine vorgängige Anschluss- berufungsantwort sowie eine Stellungnahme zur vorgängigen Berufungs- antwort der Staatsanwaltschaft ein. 3.7. Die vorgängige delegierte Einvernahme der Zeugin E._____ fand am 14. August 2024 statt. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, des Privatklägers A._____ sowie der Zeugen D._____ und F._____ fand am 19. August 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der mit den Berufungen sowie der Anschlussberufung gestellten Anträge ist das ganze Urteil der Vorinstanz angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten werden eine versuchte sexuelle Nötigung und mehrere, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgeworfen (Anklageziffern 1 i.V.m. 2.1). Er habe über die Arbeit F._____ (früher: G._____) kennen gelernt. Er sei zunächst am 17. Februar 2011 bei einem Ausflug der Familie von F._____ dabei gewesen. Während der Autofahrt von deren damaligen Wohnort Q._____ nach Luzern sei der Beschuldigte hinten rechts, der damals 14-jährige Sohn A._____ hinten in der Mitte, der damals neunjährige Sohn D._____ hinten links, F._____ vorne rechts und deren damaliger Ehemann H._____ auf dem Fahrersitz gesessen. Während der Fahrt habe der Beschuldigte mehrmals an die Beine sowie in den Schritt von A._____ gefasst, ihn gestreichelt und über der Hose dessen Penis berührt. A._____ habe den Beschuldigten mehrfach aufgefordert, aufzuhören, und dessen Arm weggestossen. Der Beschuldigte habe mit der linken Hand das Bein von A._____ von unten nach oben gestreichelt. Als A._____ den Arm des Beschuldigten weggedrückt habe, habe der Beschuldigte den linken Arm um die Schulter von A._____ gelegt, mit der rechten Hand in dessen Unterhose gegriffen und sexuelle Bemerkungen über dessen Behaarung gemacht. -4- Überdies habe der damals betrunkene Beschuldigte vermutlich am 12./13. Mai 2011, eventuell am 12./13. Mai 2012, nach dem Ausgang im Gästebett von F._____ geschlafen. Um ca. 02:00 Uhr oder 03:00 Uhr sei er mit einer Unterhose bekleidet vor das Bett des damals knapp noch 14- bzw. 15-jährigen A._____ gestanden, habe seine Unterhose ausgezogen und habe sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf A._____ gelegt. Er habe den mit einer Pyjamahose sowie Boxershorts bekleideten A._____ von hinten gepackt, in sexueller Erregung sein entblösstes Glied an ihm gerieben, Stossbewegungen gemacht und versucht, A._____ mit seinem erigierten Glied anal zu penetrieren, wobei er gestöhnt habe. A._____ habe den Beschuldigten mit der flachen Hand weggedrückt, sein Zimmer verlassen und den Rest der Nacht auf dem Sofa im Wohnzimmer verbracht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen und im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Einvernahme von A._____ vom 10. Februar 2021 aufgrund der seit den vorgeworfenen Sexualdelikten vergangenen Zeitdauer von rund neun Jahren von einer starken Verblassungstendenz auszugehen sei. Überdies sei er ab dem 27. April 2017 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe gegenüber dem Therapeuten während mindestens 23 Sitzungen von den vorge- worfenen sexuellen Übergriffen berichtet. Es seien weder Sekundär- einflüsse noch autosuggestive Prozesse ausgeschlossen, so dass diese Aussagen einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich seien, als dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen könne. Überdies würden auch keine anderweitigen Aussagen vorliegen. Der Privatkläger A._____ und die Staatsanwaltschaft beantragen gestützt auf die Aussagen von A._____ einen Schuldspruch gemäss Anklage. 2.2. 2.2.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, macht sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]). Als sexuelle Handlungen in diesem Sinn gelten Verhaltens- weisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungs- bild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen. -5- Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert (zum Ganzen: BGE 146 IV 153 E. 3.5; BGE 131 IV 100 E. 7; BGE 129 IV168 E. 3; BGE 125 IV 58 E. 3; BGE 124 IV 154 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3 sowie 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). 2.2.2. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; vgl. BGE 128 IV 106; Urteil des Bundes- gerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 167 E. 3; BGE 131 IV 107 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2; BGE 146 IV 153). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist hinsichtlich der vorgeworfenen sexuellen Hand- lungen zum Nachteil von A._____ erstellt und im Berufungsverfahren un- bestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 17. Februar 2011 mit F._____ sowie deren Familie mit dem Auto für einen Ausflug nach Luzern gefahren ist. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte während einer Nacht im Gästezimmer am damaligen Wohnort von F._____ übernachtet hat. Um- stritten ist, ob es zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen ist. 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -6- 2.3.3. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der Aussage- psychologie als wenig brauchbar bewertet. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftig- keit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 f.; BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3 f.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.2). Vorliegend sind keine Eigenschaften oder Auffälligkeiten ersichtlich, welche bei der Beurteilung der Aussagen von A._____ und des Beschuldigten die richterliche Fachkunde sprengen würden, zumal beide bei den Einvernahmen bereits volljährig gewesen sind. Beide haben ausführliche und verständliche Aussagen zum angeblichen Tathergang gemacht, welche einer richterlichen Würdigung ohne Weiteres zugänglich sind. Das Obergericht erachtet deshalb die Einholung eines Glaubhaftig- keitsgutachtens als nicht erforderlich; der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen. 2.3.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriffe sollen sich gemäss Anklage im Februar 2011 sowie Mai 2011 bzw. eventuell Mai 2012 zugetragen haben, als A._____ 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen und mitten in der Pubertät gestanden sei. A._____ liess über seine Vertreterin am 18. März 2019 Strafanzeige wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und Unterlassung der Fürsorgepflicht einreichen. Erstmals -7- wurde A._____ an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2019 (Untersuchungsakten [UA] act. 141 ff.) im Alter von 23 Jahren befragt. Die angeklagten Übergriffe lagen bereits damals rund acht Jahre und somit relativ lange zurück. In der Folge wurde er von der Staatsanwaltschaft, aufgeteilt auf drei Tage (10. Februar 2021, UA act. 160 ff.; 17. Februar 2021, UA act. 182 ff.; 24. Februar 2021, UA act. 204 ff.), anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 70 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung vom 19. August 2024 (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll]) einvernommen. Der Umstand, dass die erste Aussage viele Jahre nach den vorgeworfenen Übergriffen erfolgt ist, erschwert die aussagepsychologische Analyse erheblich, da bereits jene von einer starken Verblassungstendenz betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.165/2004 vom 27. April 2005 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berück- sichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). Vor diesem Hintergrund wäre die sachgerechte Durchführung der primären Einvernahme von A._____ im Pubertätsalter und seine Dokumentation von entscheidender Bedeutung gewesen. Was in dieser Phase versäumt wird, ist später auch mit noch so ausgefeilter psy- chologisch-psychiatrischer Methodik nicht mehr aufzuholen (DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 35; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). A._____ ist vom 27. April 2017 bis 14. Dezember 2018 mit einem Unter- bruch zwischen 19. Oktober 2017 bis 27. August 2018 – im Nachgang zu einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung vom 23. März 2017 sowie auf Anmeldung von F._____ – bei Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Es wurden nach einer initialen Begutachtung 23 Sitzungen durchgeführt. A._____ habe erstmals am 22. August 2017 von sexuellen Übergriffen seitens eines von der Mutter unterstützten jungen Mannes gegenüber ihm als auch gegenüber seinem Bruder D._____ berichtet (vgl. zum Ganzen: UA act. 94 ff.). A._____ hat vor Vorinstanz bestätigt, dass bei der Therapie über die sexuellen Übergriffe gesprochen und diese von da an aufgearbeitet worden seien (VA act. 87 f.). -8- Diese Sitzungen fanden überdies auch rund eineinhalb Jahre vor dem Instruktionsgespräch von A._____ mit seiner Rechtsvertreterin vom 20. September 2018 statt. Mithin wurden die vorgeworfenen Sexualdelikte ausserfamiliär über einen längeren Zeitraum wiederholt thematisiert und besprochen, was letztlich wohl auch mit ein Grund zur Anzeigeerstattung gewesen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund können weder Sekundäreinflüsse noch auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern drängen sich geradezu als wahrscheinlich auf. Damit sind die Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich, als dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. Offensichtlich ist auch eine Konstanzanalyse und ein Qualitätsstrukturvergleich nicht zielführend, könnten sich doch auch diese nur auf die protokollierten und einer inhaltlichen Analyse nicht zugänglichen Aussagen im Erwachsenenalter, nicht aber auf die entscheidenden Aussagen im Pubertätsalter beziehen. 2.3.5. Überdies würden sich auch die Aussagen von A._____ (im Erwachsenen- alter) bezüglich des Ablaufs im Kerngeschehen als nicht konstant erweisen. So sei der Beschuldigte nackt vor ihm gestanden, der Beschuldigte habe ihm die Unterhosen halb heruntergezogen, versucht in ihn einzudringen und er, A._____, habe den Beschuldigten weggestossen (UA act. 148 f.). Dann sei der Beschuldigte entblösst vor ihm gestanden, der Beschuldigte habe den «Privatbereich» an ihm gerieben und er, A._____, habe den Beschuldigten mit dem Arm weggedrückt (UA act. 163). Dann in der gleichen Einvernahme habe der Beschuldigte eine Unterhose an gehabt, diese dann ausgezogen, der Beschuldigte habe ihn von hinten gepackt, Stossbewegungen gemacht, versucht in ihn einzudringen und A._____ habe den Beschuldigten mit der flachen Hand weggedrückt (UA act. 169). Dann vor Vorinstanz sei der Beschuldigte mit einer Unterhose bekleidet ins Zimmer gekommen, der Beschuldigte habe versucht in ihn einzudringen und er, A._____, habe den Beschuldigten mit der Hand runtergedrückt (VA act. 77). Dann vor Obergericht sei der Beschuldigte ohne Kleider vor ihm gestanden, der Beschuldigte habe Bewegungen von Geschlechtsverkehr gemacht und er, A._____, habe den Beschuldigten mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen (Protokoll, S. 6). Dann auf Nachfrage hin habe A._____ dem Beschuldigten sogar eine starke Faust gegeben (Protokoll, S. 14). Wenn auch gewisse Unstimmigkeiten mitunter auf die seit dem ange- klagten Vorfall vergangene Zeit von mehreren Jahren zurückzuführen sein dürften, so ist doch auffallend, dass der Beschuldigte, obschon A._____ ihn gehört habe, einmal nackt und einmal (immerhin) mit einer Unterhose -9- bekleidet vor ihm gestanden sei. Selbst wenn hinsichtlich des Wegstossens oder «Runterdrückens» – sei es nun allgemein, sei es mit dem Arm, sei es mit der Hand – noch von einer einheitlichen Schilderung ausgegangen würde oder es mit einer nicht wörtlichen, sondern sinngemässen Protokollierung erklärbar wäre, so besteht hin zu einem Schlagen mit der flachen Hand ins Gesicht oder sogar mit der Faust ein erheblicher Unterschied. Solche Unstimmigkeiten, die nicht bloss Nebensächlichkeiten betreffen, sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar und lassen sich auch nicht ohne weiteres wie mit blossem Zeitablauf erklären. 2.3.6. Mangels tatnaher Anzeige fand keine ärztliche oder rechtsmedizinische Untersuchung statt, so dass keine Arztberichte, (DNA-)Spuren oder Ähnliches vorliegen. Weder die Mutter F._____ noch der Vater H._____ noch der Bruder D._____ konnten die von A._____ geschilderten sexuellen Übergriffe aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Bemerkenswert und auch zu erwarten wäre, dass, wenn der Beschuldigte A._____ mehrfach am Penis sowie im Schritt berührt hätte und sogar in dessen Unterhose hätte greifen können, mindestens eine der anderen drei Personen bei den engen Platz- verhältnissen in einem Auto dies auch mitbekommen hätten. Die weiteren Zeugen E._____ sowie J._____ haben zwar bestätigt, dass ihnen F._____ bzw. A._____ erzählt hätten, dass der Beschuldigte gegenüber A._____ aufdringlich gewesen sei bzw. ohne Kleider zu A._____ ins Bett gelegen sei und A._____ auf dem Sofa übernachtet habe. Diesbezüglich – eine sexuelle Handlung wie eine versuchte anale Penetration wurde nicht erwähnt – handelt es sich um ein blosses Zeugnis vom Hörensagen, da sie die geschilderten Vorgänge nicht selbst wahrge- nommen haben (vgl. zum Zeugen vom Hörensagen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Diesen Aussagen kommt insofern nur bedingt ein Beweiswert zu. 2.3.7. Wenn sich auch nicht direkt ein Motiv ableiten lässt, so ist das Verhältnis bzw. die Beziehung zwischen A._____ und dem Beschuldigten zu berücksichtigen. Sowohl von der Mutter F._____ sowie vom Vater H._____ wurde die Beziehung von A._____ zum Beschuldigten als (sehr) gut beschrieben. Es war sogar von Begeisterung, vom besten Freund, von Konkurrenzkampf oder auch Eifersucht die Rede (F._____: UA act. 311, 324; H._____: UA act. 282, 292, 294 f.). Auffallend erscheint vor diesem Hintergrund demgegenüber, dass A._____ den Beschuldigten in seinen Aussagen von Anfang an mit Negativem in Verbindung bringt. So sagte er aus, dass der Beschuldigte sich schon ab dem ersten Tag über ihn her - 10 - gemacht habe (UA act. 145). Oder dass A._____ auf Befragung zu den Vorwürfen geantwortet hat, dass alles mit der Freundschaft zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten begonnen habe (UA act. 162). Es geht sogar so weit, dass F._____ ausgesagt hat, A._____ habe ihr aus Wut auch schon gesagt, der Beschuldigte hätte ihn betatscht, um später wiederum zu relativieren, dies habe er nur gesagt, um sie zu verletzen oder es sei der Aufmerksamkeit wegen gewesen (UA act. 311). Wenn auch diese Aussagen im Kontext einer vom Therapeuten von A._____ als schwer dysfunktional bezeichneten Familiensituation (UA act. 97) zu würdigen sind, lässt sich doch nicht ganz von der Hand weisen, dass A._____ den Beschuldigten – neben der Mutter F._____ – zumindest für einen Teil seiner Entwicklung mitverantwortlich zu machen scheint (vgl. vorstehend zur Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen bei schlechtem psychischem Befinden). 2.3.8. Letztlich lässt sich der Tatvorwurf auch nicht anhand der Aussagen des Beschuldigten, der solche tätlichen Übergriffe konstant abstreitet, erstellen. Er führte zwar mitunter aus, dass er sich aufgrund seiner Homosexualität in einer Entwicklungsphase befunden und kulturelle Schwierigkeiten gehabt habe. Allein deshalb, weil er eingestanden hat, eine «Nähe-Distanz- Problematik» zu haben (vgl. UA act. 371 f.) und in anderen Zusammen- hang eine Berührung des Penis von D._____ erstellt ist (siehe dazu unten), kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass sich die angeklagten Vorwürfe zum Nachteil von A._____ zugetragen haben. 2.3.9. Zusammenfassend drängen sich Sekundäreinflüsse sowie auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse geradezu als wahrscheinlich auf, so dass die Nullhypothese nicht mehr umgestossen werden kann. So oder anders erweisen sich die Aussagen von A._____ (im Erwachsenenalter) zu Teilen des Kerngeschehens als nicht konstant und seine Aussagen gesamthaft zumindest als nicht glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Nachdem auch keine weiteren Beweise vorliegen, bestehen nicht nur abstrakte oder theoretische, sondern nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von A._____ begangen hat. Die Berufung des Privatklägers A._____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweisen sich somit im Schuldpunkt als unbegründet und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____ (Anklageziffer 1 i.V.m. 2.1) freizusprechen. - 11 - 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mitunter gestützt auf die Aussagen von D._____, F._____, H._____ sowie A._____ der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____ schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe zusammen mit der Kollegin E._____ Ende Dezember 2011 im Gästezimmer von F._____ übernachtet. D._____, der jüngere sowie damals zehnjährige Sohn von F._____ sowie Bruder von A._____, sei auf der linken Seite, der Beschuldigte in der Mitte sowie E._____ auf der rechten Seite gelegen. Der Beschuldigte habe versucht, D._____ mit der Hand unter die Kleider zu fassen. D._____ habe die Hand des Beschuldigten weggestossen. Der Beschuldigte habe mit seiner Hand unter die Kleider von D._____ an dessen nackten Penis gefasst, wobei er Auf- und Abbewegungen gemacht habe. Als der Beschuldigte versucht habe, D._____ die Hosen herunterzuziehen, sei D._____ in sein Bett gegangen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und bringt im Wesentlichen dagegen vor, es mangle am objektiven Tatbestand, da es sich um ambivalente Handlungen handle, aber auch am subjektiven Tatbestand. 2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte Ende Dezember 2011 im Gästezimmer von F._____ zusammen mit E._____ sowie D._____ in einem Bett geschlafen hat. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte D._____ umarmt habe sowie am Penis berührt habe und es in der Folge zu einer «Aussprache» gekommen sei. Umstritten ist, ob der Beschuldigte den Penis von D._____ bewusst oder unbewusst bzw. unabsichtlich berührt hat und die rechtliche Würdigung. 2.4.3. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Übergriff soll sich gemäss Anklage Ende Dezember 2011 zugetragen haben, als D._____ 10 Jahre alt gewesen ist. A._____ liess über seine Vertreterin am 18. März 2019 Strafanzeige u.a. auch wegen sexueller Handlungen zum Nachteil von D._____ einreichen. Erstmals wurde D._____ an der delegierten Einver- nahme vom 4. Juli 2019 (UA act. 248 ff.) im Alter von 18 Jahren befragt. Die angeklagten Übergriffe liegen rund acht Jahre und somit relativ lange zurück. In der Folge wurde er von der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2021 (UA act. 263 ff.), anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 (VA act. 65 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung vom 19. August 2024 einvernommen. - 12 - D._____ ist nicht in (psychologischer oder psychiatrischer) Therapie gewesen (UA act. 268; Protokoll, S. 21). Er gab aber an, eine Woche bis zwei Wochen vor der Einvernahme vom 24. Februar 2021 mit guten Kollegen über den Vorfall gesprochen zu haben (UA act. 268). Bereits am Morgen nach dem vorgeworfenen Übergriff habe er es der Familie erzählt und es sei besprochen worden (UA act. 253, 266, 268; Protokoll, S. 20, S. 24) und nach der erfolgten Strafanzeige «im Umriss» (UA act. 269). Mithin wurden die vorgeworfenen Sexualdelikte inner- und ausserfamiliär teilweise intensiv thematisiert und besprochen. Neben einer starken Verblassungstendenz können vor diesem Hintergrund weder Sekundäreinflüsse noch auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern drängen sich geradezu als wahrscheinlich auf (siehe dazu allgemein vorstehend). Damit sind die Aussagen von D._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nicht mehr bzw. nur derart beschränkt zugänglich, als dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. Offensichtlich ist auch eine Konstanzanalyse und ein Qualitätsstrukturvergleich nicht zielführend, könnten sich doch auch diese nur auf die protokollierten und einer inhaltlichen Analyse nicht zugänglichen Aussagen im Erwachsenenalter, nicht aber auf die entscheidenden Aussagen im Pubertätsalter beziehen. 2.4.4. Die Aussagen von D._____ (im Erwachsenenalter) zum Kerngeschehen erweisen sich als konstant sowie schlüssig. D._____ sagte aus, der Be- schuldigte habe seinen Penis berührt sowie mit der Hand in die Unterhose zu gelangen versucht. Er, D._____, habe durch Wegdrehen abgeblockt und der Beschuldigte habe weitergemacht, so dass er, D._____, aufgestanden und weggegangen sei (UA act. 252, 273 f.; Protokoll, S. 19, S. 21 f.). D._____ hat diesen Vorfall am nächsten Morgen den Eltern F._____ sowie H._____ und dem Bruder A._____ beim «Zmorge» so geschildert, dass der Beschuldigte ihn am Penis berührt habe (D._____: UA act. 253, 256, 266 f., 271; Protokoll, S. 20; H._____: UA act. 283, 286, 290). F._____ hat insoweit ergänzt, dass D._____ gesagt habe, der Beschuldigte habe sein «Schnäbeli» angefasst sowie das «Dings» heruntergezogen, worauf er, D._____, in sein eigenes Bett gegangen sei (UA act. 308, 332 ff.). Es sei auch besprochen worden, ob sie den Beschuldigten anzeigen bzw. «gesetzlich» dagegen etwas machen sollen (vgl. D._____: UA act. 253, 268; F._____: UA act. 311, 332 ff.; H._____: UA act. 286). - 13 - Es fand eine «Aussprache» zwischen F._____, H._____, A._____, D._____, E._____ und dem Beschuldigten statt, anlässlich welcher sich der Beschuldigte bei D._____ entschuldigt habe (F._____: UA act. 308, 332 ff., Protokoll, S. 28; H._____: UA act. 286, 290; vgl. auch D._____: UA act. 254, 256). Dabei habe der Beschuldigte eingestanden, D._____ ans «Schnäbeli» gefasst zu haben, sich entschuldigt und mitgeteilt, er werde wegen Problemen mit solchen Sachen eine Therapie machen (F._____: UA act. 308 f., 332 ff.; Protokoll, S. 31 f.). Der Beschuldigte sei zusammengekauert sowie mit dem Kopf nach unten auf dem Stuhl gesessen und habe sich wie ein Beschuldigter benommen (H._____: UA act. 299). E._____ hat bestätigt, dass F._____ sie für ein Treffen angerufen und dabei erzählt habe, dass der Beschuldigte D._____ zwischen den Beinen berührt habe und die Hosen herunterzuziehen versucht habe (UA act. 215 ff.). Weiter sagte E._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, falls das wirklich passiert sei, dann tue es ihm leid (UA act. 217). E._____ sagte weiter aus, dass sie in der fraglichen Nacht ein «Schütteln» bzw. eine Bewegung sowie das Weggehen von D._____ mitbekommen habe (UA act. 216). 2.4.5. Der Beschuldigte bestätigte, dass F._____ ihn kontaktiert habe, da D._____ ihr gesagt habe, dass er, der Beschuldigte, ihn am «Schnäbeli» angefasst habe (VA act. 95; UA act. 357; Protokoll, S. 41). Er sagte weiter aus, dass er sich an der «Aussprache» ein paar Tage nach dem ange- klagten Vorfall «nicht für etwas Sexuelles» entschuldigt habe und an seiner «Nähe-Distanz-Problematik» arbeiten werde (UA act. 358 f.). Er habe sich für die Umstände (UA act. 379) bzw. «das ganze Theater» entschuldigt (VA act. 96). Er habe sich recht geschämt und den Fall mit seiner Psychologin aufarbeiten wollen (UA act. 379). In der Folge sagte der Beschuldigte, er habe sich entschuldigt, da D._____ es so empfunden habe (UA act. 380). Weiter sagte er aus, dass er D._____ glaube, wenn dieser das gesagt habe, dass er, der Beschuldigte, aber auf keinen Fall mit einer sexuellen Absicht in die Unterhosen habe fassen wollen (UA act. 380). 2.4.6. Nicht nur erweisen sich die Aussagen von D._____ (im Erwachsenenalter) zum Kerngeschehen als konstant sowie schlüssig. Das Verhalten bzw. die Reaktion von D._____ erscheint ebenfalls nachvollziehbar. D._____, der den Beschuldigten gemocht hat, von dessen Homosexualität damals (noch) nichts gewusst hat und mitunter mit dem Beschuldigten an jenem Abend im gleichen Bett schlafen wollte, hätte bei einem blossen Berühren oder «Anecho» (Protokoll, S. 41, S. 43) während des Schlafs, allenfalls aufgrund der beengten Platzverhältnisse (so der Beschuldigte: VA act. 96), kaum mit Aufstehen, Verlassen des Zimmers sowie Schlafen in einem anderen Bett und entsprechender Aussage am Morgen reagiert. Es passt auch zu den Aussagen von D._____, wonach die Berührungen des - 14 - Beschuldigten immer aktiver, direkter sowie zielorientierter geworden seien (UA act. 272; Protokoll, S. 22). Die Berührung hatte offenbar ein Ausmass erreicht, das dem damals zehnjährigen D._____ zu viel geworden ist, was er genauso am nächsten Morgen seiner Mutter F._____ erzählt hat. Mit diesen Aussagen stehen grundsätzlich diejenigen der Mutter F._____, die damals überdies auch ein sehr enges sowie positives Verhältnis zum Beschuldigten gehabt hat, sowie des Beschuldigten im Einklang. Mithin hat F._____ dem Beschuldigten an jenem Morgen telefoniert und dies erzählt. Sie hat die Schilderung von D._____ entsprechend ernst genommen, wonach der Beschuldigte ihn am «Schnäbeli» angefasst habe. Anlässlich der ein paar Tage später stattgefundenen «Aussprache» hat sich der Beschuldigte entschuldigt und versichert, den Vorfall mit seiner Psychologin aufarbeiten zu wollen. Auch die Reaktion des Beschuldigten passt dazu. Wäre es nämlich so – wie der Beschuldigte nach erfolgter Strafanzeige es zu rechtfertigen versucht –, dass die Berührung im Schlaf oder zumindest sonst wie nicht absichtlich oder unwillentlich erfolgt wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er derart reagiert hätte und sich unter diesen Umständen hätte schämen sollen. Auch hat der Beschuldigte sein Verhalten selber direkt mit seiner von ihm umschriebenen «Nähe-Distanz- Problematik» in Verbindung gebracht. Ein bloss unruhiger Schlaf erscheint vor dem gesamten Hintergrund denn auch wenig geeignet, bei einem zehnjährigen Jungen eine Reaktion wie die eingetretene hervorzurufen. Dies umso mehr, als eher zu erwarten wäre, dass die dem Beschuldigten damals nahestehende Zeugin E._____, die nicht zum ersten Mal mit dem Beschuldigten im selben Bett geschlafen hat, einen unruhigen Schlaf des Beschuldigten festgestellt, entsprechend eingeordnet und auch so ausgesagt hätte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass E._____ ausgesagt hat, dass sie an jenem Abend ein «Schütteln» bzw. eine «Bewegung» mitbekommen habe, worauf D._____ gegangen sei. Denn sie führte dazu weiter aus, dass es ähnlich gewesen sei wie ein paar Tage zuvor, als der Beschuldigte bei ihr im Bett übernachtet habe. Auch damals sei sie erwacht, wobei sie gedacht habe, der Beschuldigte würde sich «eins runterholen» (UA act. 216). Im Gegenteil lässt sich das Verhalten des Beschuldigten – wie von ihm eingestanden (vgl. Beschuldigter: Protokoll, S. 43) – vielmehr mit einem zu jener Zeit «höheren Trieb» erklären. Dass beim Beschuldigten – unter Berück- sichtigung einer Ballung der Faust in der Luft während des Tiefschlafs im Schlaflabor – ein Verdacht auf Parasomnie bestehe, wobei auch ein Hinweis auf Somnambulismus (Schlafwandeln) bestehen könnte, so dass ein Zusammenhang mit dem angeklagten Übergriff «nicht ausgeschlossen werden» könne (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 19), geht nicht über bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die nicht massgebend sind und immer vorkommen können, hinaus. Für ein Vorliegen der erwähnten Phänomene im Zeitpunkt des vorgeworfenen Übergriffs bestehen denn auch weder Untersuchungen noch sonstige, konkrete Hinweise. - 15 - Ebenfalls zu den Aussagen von D._____ passt das weitere Verhalten der Beteiligten im Nachgang zum vorgeworfenen Übergriff. So wurde familienintern eine Strafanzeige thematisiert, worauf aber aufgrund der ablehnenden Haltung von D._____ und wohl auch der Therapie- zusicherung des Beschuldigten verzichtet wurde. Ebenfalls dazu passt, dass der Kontakt zum Beschuldigten nach dem angeklagten Vorfall mit D._____ abgebrochen worden sei (F._____: UA act. 308 f.). Wenn auch der Beschuldigte teilweise später einen solchen Abbruch in Abrede gestellt hat, so hat er anfangs der Untersuchung auf die Frage des Grunds für den Kontaktabbruch mit F._____ den angeklagten Vorfall mit D._____ erwähnt (UA act. 356 f.). Ob nun der Kontakt komplett abgebrochen wurde oder vereinzelt Kontakte ausserhalb der Familienwohnung doch noch stattgefunden haben, ist nicht entscheidend, sondern dass sich der sehr intensive Kontakt eben wegen diesem Vorfall stark geändert hat. 2.4.7. Zusammenfassend drängen sich zwar Sekundäreinflüsse sowie auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse als wahrscheinlich auf. Allerdings liegen neben den sich zum Kerngeschehen als konstant sowie schlüssig erweisenden Aussagen von D._____ (im Erwachsenenalter) die insoweit übereinstimmenden Aussagen von F._____ sowie vom Beschuldigten selber vor. Ergänzend dazu passen die Aussagen des Vaters H._____ sowie von E._____ sowie das Verhalten der Beteiligten im Nachgang und weitere Umstände wie die «Aussprache» sowie die Überlegung einer Strafanzeige. Für das Obergericht bestehen aus den genannten Gründen insgesamt keine mehr als nur theoretischen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in jener Nacht im Bett an den Penis des damals zehnjährigen D._____ gefasst hat. Ob der Beschuldigte auch noch am Penis von D._____ manipuliert hat, worauf dessen Aussage betreffend Herunterziehen des «Dings» hindeutet, lässt sich jedoch nicht (mehr) zweifelsfrei erstellen. 2.4.8. Das Berühren des Penis des damals zehnjährigen D._____ durch den damals 20-jährigen Beschuldigten stellt eine sexuelle Handlung dar. Auch die Erheblichkeit der sexuellen Handlung ist zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.2, wo die Erheblich- keit der sexuellen Handlung bei einem drei oder vier Sekunden langen Berühren des Penis mit der flachen Hand über den Kleidern bejaht wurde). Der Beschuldigte hat angesichts der konkreten Umstände (siehe vorstehend) mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte hat sich mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründen der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht (Anklageziffer 2.2). - 16 - 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, dass – sofern schuldangemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.4). Der damals 20-jährige Beschuldigte hat auf dem Bett den Penis des damals zehnjährigen D._____, von dem er dachte, dass dieser schlafe, berührt, woraufhin dieser aufgestanden ist und das Zimmer verlassen hat. Beim blossen Berühren des Penis (ohne Manipulation desselben) handelt es sich – ohne dies zu bagatellisieren – um eine vergleichsweise leichtere Form sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und D._____ übersteigt mit rund 10 Jahren die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb dessen sexuelle Handlungen mit Kindern nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB), nicht nur knapp, sondern um ein Mehrfaches. Ob und inwiefern sich die Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung von D._____ nachhaltig verwirklicht hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden und ist auch nicht entscheidend. Mögliche negative Folgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). - 17 - Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht unwesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Der Beschuldigte hat die Zuneigung von D._____ ihm gegenüber bewusst ausgenutzt, indem er sich an ihm im Schlaf vergangen hat, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 sowie 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Es wäre in seiner Verantwortung als Erwachsener gelegen und von ihm zu erwarten gewesen, seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte psy- chisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe knapp noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Wenn auch der Beschuldigte die Aussagen von D._____ im Kern nicht bestritten hat, so hat er versucht, sein Handeln auf ein Schlafwandeln oder eine andere unwillentliche bzw. nicht absichtliche Handlung abzuschieben und seine Verantwortung dadurch zu relativieren. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann angesichts dieser Umstände keine Rede sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. - 18 - Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist in einer Beziehung, kinderlos sowie aktuell arbeitstätig (vgl. Protokoll, S. 38 f.). Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe – nur durchschnittlich. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. 3.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 5'548.00 (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll, S. 38; eingereichte Lohnabrechnungen), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 125.00. 3.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er lebt in stabilen Verhältnissen (siehe vorstehend). Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Ihm ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.7. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser- gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). - 19 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 125.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 40 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 125.00, d.h. Fr. 22’500.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5’000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheits- strafe, zu verurteilen. 4. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers A._____ mangels Spruchreife auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Der Sachverhalt ist gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich der zivilrechtlich bedeutsamen Frage des widerrechtlich und kausal ver- ursachten Schadens gemäss Art. 41 OR bzw. einer Persönlichkeits- verletzung gemäss Art. 49 OR als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Bei nicht erstellter Täterschaft des Beschuldigten fehlt es an diesen Grundlagen und die Zivilklage des Privatklägers A._____ wäre richtigerweise abzuweisen gewesen. Auch wenn die Vorinstanz die Zivilklage des Privatklägers A._____ mangels Spruchreife und damit mit einer unzutreffenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen hat, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, womit es sein Bewenden hat. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom - 20 - 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Privatkläger A._____ unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind wie auch damit zusammenhängend im Zivilpunkt vollständig. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt im Schuldpunkt ebenso und im Strafpunkt trotz einer höheren Verbindungsbusse weitgehend. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich eines Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____ und im Strafpunkt vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu 2/5 mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten sowie zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Privatkläger A._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der auf den Privatkläger A._____ entfallende Anteil von Fr. 1'000.00 ist mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung zu verrechnen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Auf die eingereichte Honorarnote kann nur teilweise abgestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist; zu entschädigen sind nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Diverse Aufwände von 1.33 Stunden wie Studium des erstinstanzlichen Urteils im Dispositiv, Kontakte mit dem Beschuldigten oder dem Bezirks- gericht und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten rechtlichen Abklärungen gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und werden grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ab- gegolten. Im Berufungsverfahren erfolgt in der Regel eine Entschädigung erst für Aufwand im Zusammenhang mit dem Berufungsgericht (d.h. ab Berufungserklärung). Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden - 21 - kann, ändert daran nichts. Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen keine vor, zumal kein nicht vorhersehbarer Aufwand ersichtlich ist. Da teilweise keine zeitliche Aufschlüsselung auf einzelne Aufwand- positionen erfolgt ist, wurde der geltend gemachte Aufwand – soweit notwendig – ermessensweise auf die einzelnen Positionen aufgeteilt. Die geltend gemachten Aufwände von 1.83 Stunden im Zusammenhang mit der Berufungserklärung, wozu eine kurze Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid notwendig ist, sowie derjenige im Zusammen- hang mit der Berufungsbegründung von 3.5 Stunden erscheinen ange- messen. Ebenso diejenigen für die Anschlussberufungsantwort sowie die Stellungnahme zur Berufungsantwort von 1.583 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von 1.66 Stunden betreffend rechtliche Abklärungen (25 Minuten aus Aufwand vom 2. Juli 2024; 15 Minuten aus Aufwand vom 2. August 2024 1. Teil; 45 Minuten vom 2. August 2024 2. Teil; 5 Minuten aus Aufwand vom 9. August 2024 2. Teil; 10 Minuten aus Aufwand vom 14. August 2024 11. Teil) ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Dass solche vorliegen würden, wurde weder geltend gemacht noch wäre dies ohne weiteres ersichtlich. Darunter fällt auch fachlicher Austausch mit Anwaltskollegen. Ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht mit einem Aufwand von je 0.083 Stunden – ist eine einfache, regelmässig vorkom- mende sowie weitgehend standardisierte Eingabe und als Sekretariats- arbeit nicht entschädigungspflichtig (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2020.31 vom 18. Februar 2021 E. V.2). Eine Kenntnisnahme einer gewährten Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht mit einem Aufwand von je 0.083 Stunden – gilt als anwaltlicher Kürzestaufwand und ist grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 0.583 Stunden ist zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten (ab Berufungserklärung) von 11.83 Stunden (samt 5 Minuten aus Aufwand vom 24. Mai 2024; 5 Minuten aus Aufwand vom 3. Juni 2024; 5 Minuten aus Aufwand vom 26. Juni 2024; 5 Minuten aus Aufwand vom 2. Juli 2024; 2 Stunden aus Aufwand vom 26. Juli 2024, 1 Stunde aus Aufwand vom 2. August 2024; 10 Minuten aus Aufwand vom 6. August 2024 3. Teil; 5 Minuten aus Aufwand vom 8. August 2024 2. Teil; 5 Minuten aus Aufwand vom 14. August 2024 - 22 - 6. Teil; 5 Minuten aus Aufwand vom 15. August 2024 2. Teil; 5 Minuten aus Aufwand vom 18. August 2024; 5 Minuten aus Aufwand vom 19. August 2024 1. Teil) ist stark überhöht und – angesichts der weitgehend beibehaltenen Verteidigungsstrategie – um 7.83 Stunden auf ange- messene 4 Stunden zu reduzieren. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei diversen geltend gemachten Aufwänden von 1.083 Stunden wie Kontakte mit der Kanzlei des Obergerichts (u.a. Terminabsprachen, Zusendung des vorinstanzlichen Protokolls; samt 10 Minuten aus Aufwand vom 24. Mai 2024) handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der für das Aktenstudium sowie Aktennotizen geltend gemachte Aufwand von 5.083 Stunden (samt 60 Minuten aus Aufwand vom 26. Juli 2024; 15 Minuten aus Aufwand vom 2. August 2024; 5 Minuten aus Aufwand vom 9. August 2024 2. Teil; 15 Minuten aus Aufwand vom 13. August 2024 6. Teil; 15 Minuten aus Aufwand vom 14. August 2024 2. Teil; 10 Minuten aus Aufwand vom 14. August 2024 4. Teil; 15 Minuten aus Aufwand vom 14. August 2024 6. Teil; 20 Minuten aus Aufwand vom 14. August 2024 10. Teil; 30 Minuten aus Aufwand vom 18. August 2024; 15 Minuten aus Aufwand vom 19. August 2024 1. Teil) erweist sich als überhöht. Unter Berücksichtigung der seit der Hauptverhandlung vergangenen Zeit, des Umstands, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers A._____ bereits gefolgt ist und auch im Übrigen weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten werden konnte, ist der Aufwand um 3.083 Stunden auf einen angemessenen Aufwand von 2 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für das Plädoyer von gesamthaft 14.583 Stunden (samt 150 Minuten aus Aufwand vom 2. August 2024; 130 Minuten aus Aufwand vom 14. August 2024 6. Teil; 20 Minuten aus Aufwand vom 14. August 2024 10. Teil; 90 Minuten des Aufwands vom 15. August 2024 3. Teil; 120 Minuten des Aufwands vom 16. August 2024; 235 Minuten des Aufwands vom 18. August 2024; 130 Minuten des Aufwands vom 19. August 2024 1. Teil) ist stark überhöht. Es konnte im Wesentlichen – nach einer bereits erfolgten Begründung der Berufung sowie der Anschlussberufungsantwort – nur noch um ein prägnantes Schluss- - 23 - plädoyer mit einer Zusammenfassung bzw. einer Rekapitulation gehen. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahmen nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte. Die rechtlichen sowie theoretischen Ausführungen – darunter auch verschiedene, in der Wissenschaft beobachtete, aber seltene Phänomene ohne konkretisierbaren Bezug zum vorliegenden Fall – erweisen sich als übermässig weitschweifig. Der geltend gemachte Aufwand ist um 9.583 Stunden auf einen angemessenen Aufwand von 5 Stunden zu kürzen. Der damit zusammenhängende, geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden mit dem Schlaflabor erweist sich zumindest im geltend gemachten Ausmass als überhöht und ist um 1.4 Stunden auf 0.6 Stunden zu reduzieren. Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden ist unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung von 8.16 Stunden um 3.16 Stunden zu erhöhen. Dies ergibt gesamthaft einen um 23.65 Stunden reduzierten Aufwand von 31.35 Stunden. Die Entschädigung beträgt bei einem anzuwenden Stundenansatz von Fr. 220.00 plus Auslagen von Fr. 93.20 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % gerundet Fr. 7'550.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 3'020.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrens- kosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall nur dann vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 24 - Der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Anklageziffer 1 sowie 2.1) freigesprochen und wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 2.2) schuldig gesprochen. Diesbezüglich liegt kein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor. Es rechtfertigt sich deshalb, die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 23'328.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 7'776.05 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers A._____ für das erst- instanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'264.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers A._____ entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbei- ständung des Privatklägers nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der versuchten sexuellen Nötigung; - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A._____ [Anklageziffer 2.1]. 2. Der Beschuldigte ist der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] zum Nachteil von D._____ [Anklageziffer 2.2] schuldig. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 125.00, d.h. Fr. 22'500.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 2'000.00 sowie dem Privatkläger A._____ zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der auf den Privatkläger A._____ entfallende Anteil von Fr. 1'000.00 wird mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 3'020.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 26 - 5.3. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'586.15 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'800.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 2'195.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 23'328.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 7'776.05 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'264.95 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 27 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann