Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 26 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21'447.60 (inkl. Anklagegebühr von 2'750.00 und Kosten des Gutachtens von Fr. 14'494.70) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'018.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.