3.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Oktober 2017 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, gewährte bedinge Strafvollzug wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszurichten.