1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB [Zeitraum bis 28.02.2018]; - des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB [Zeitraum ab 28.02.2018]; - des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt.