Leistungen einer Sozialversicherung und mehrfachen Pfändungsbetrugs und dem vorinstanzlichen Strafmass von 26 Monaten Freiheitsstrafe sowie der Landesverweisung von fünf Jahren. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine höhere Strafe ausgefällt worden. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).