Integrationschancen im Heimatland intakt erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – so weit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 5.7. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.