Die berufliche Integration des Beschuldigten erweist sich als unterdurchschnittlich. Der Beschuldigte hat die Kleinklasse in T._____ besucht. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er, ohne eine Lehre zu machen, in verschiedenen Unternehmen, meistens als Lagerist, gearbeitet. Zwar hat er nunmehr seit dem 1. Januar 2023 wiederum eine Festanstellung als Betriebsmitarbeiter Logistik, wo er seit dem 1. Januar 2024 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'100.00 erzielt. Zuvor war er aber immer wieder auf staatliche Unterstützung angewiesen. Sehr schlecht präsentieren sich denn auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten.