Er lebt in einer von seinem Vater gemieteten Wohnung in T._____. Diese Wohnung teilt er sich mit seinem Vater für die Dauer, in welcher dieser nicht in der Türkei, sondern in der Schweiz weilt. Der Beschuldigte ist seit dem tt.mm. 2016 geschieden. Zu seiner türkischstämmigen Frau hat er keinen Kontakt mehr, zu seiner Tochter nur ganz wenig. Zum Sohn pflegt er einen unregelmässigen persönlichen Kontakt. Seine getrenntlebenden Eltern leben in der Türkei, wobei der Vater öfters in die Schweiz kommt. Eigenen Angaben zufolge ist das Verhältnis zum Vater, wie auch jenes zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder, sehr wechselhaft, das heisst, einmal gut und dann wieder sehr schlecht.