5.4. 5.4.1. Der heute 46-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte leidet an einer kognitiven Beeinträchtigung im Sinne einer rezeptiven Sprachstörung. Dennoch spricht und versteht er mit dieser Einschränkung sowohl Deutsch und Schweizerdeutsch als auch Türkisch. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz, auch wenn sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz in Anbetracht seines Aufwachsens in der Schweiz als eher schwach erweist. Er lebt in einer von seinem Vater gemieteten Wohnung in T._____.