Somit ist die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen und der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Oktober 2017 für den Anteil an der Geldstrafe von 120 Tagen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die privaten Interessen würden die öffentlichen überwiegen (Plädoyer der Verteidigung S. 4 f.).