Allerdings war er bereits früher arbeitstätig und wurde ihm seitens der Familie und einer Kollegin Hilfe angeboten, was ihn aber gerade nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten können. Bei einer Gesamtwürdigung ist weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch den Vollzug der neuen Freiheitsstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, noch dass der nachträgliche Vollzug des bedingt ausgesprochenen Anteils der Geldstrafe die Schlechtprognose hinsichtlich der neuen Freiheitsstrafe entfallen lässt. - 19 -