Wie bereits im Kontext zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt (vgl. oben), ist dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten, der auch noch während laufendem Strafverfahren unbeeindruckt weiterdelinquiert hat und dem gemäss Gutachten eine erhöhte Rückfallgefahr für gleichartige Delikte attestiert wird (GA act. 148), eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal er auch noch im Berufungsverfahren bestreitet, gewusst zu haben, um was es gehe. Mithin fehlt es ihm an Einsicht und Reue und auch eine nachhaltige Änderung der Persönlichkeit des Beschuldigten ist nicht auszumachen.