Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Oktober 2017 für eine teilbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen im Umfang von 120 Tagessätzen der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte teilweise während laufender Probezeit begangen. Ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).