Nach dem Gesagten ist der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung im Umfang von zwei Monaten angemessen Rechnung zu tragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten bleibt, da das Obergericht eine deutlich höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte (siehe oben) und die Strafreduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots von dieser höheren Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch im Urteilsdispositiv festzustellen.