Auch wurde die Frist zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, deutlich überschritten. Die Jahresfrist für den Entscheid im Berufungsverfahren gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] wurde hingegen eingehalten. - 18 -