Insbesondere muss sich der Beschuldigte die Verzögerungen, die sich durch die Erkrankung seiner amtlichen Verteidigerin ergeben hatten, nicht anrechnen lassen, da ein Fall notwendiger amtlicher Verteidigung vorliegt. Andererseits hätte das Strafverfahren, das sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als besonders kompliziert erwiesen hat, vor dem Hintergrund einer drohenden unbedingten Freiheitsstrafe sowie Landesverweisung und der damit einhergehenden Ungewissheit für den Beschuldigten etwas schneller durchgeführt werden können. Auch wurde die Frist zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Art.