Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Auch wenn der Beschuldigte gewisse kognitive Beeinträchtigungen aufweist, ist er körperlich gesund und konnte stets einem Arbeitserwerb nachgehen. Er fährt Auto und benötigt im Alltag auch keinen Beistand im Sinne des Erwachsenenschutzes. Mithin liegen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).