Daran ändert auch nichts, dass bei ihm eine kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer rezeptiven Sprachstörung vorliegt, litt er gemäss Gutachten von Dr. med. H._____ im Tatzeitpunkt doch weder an einer psychischen Störung mit Bezug auf die Delinquenz, noch war seine Einsicht- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt.