Der Beschuldigte hat zwar mehrfach eingeräumt «einen Fehler gemacht» zu haben. Sein Aussageverhalten hat die Strafverfolgung vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage jedoch nicht wesentlich erleichtert. Auch kann nicht von einer aufrichtigen Reue und nachhaltigen Einsicht ausgegangen werden, nachdem er sich auch noch im Berufungsverfahren – zu Unrecht – darauf beruft, jeweils nicht verstanden zu haben, um was es gehe und somit den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben. Daran ändert auch nichts, dass bei ihm eine kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer rezeptiven Sprachstörung vorliegt, litt er gemäss Gutachten von Dr. med.