Dass der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2023 über eine Festanstellung als Betriebsmitarbeiter Logistik verfügt und im Februar 2024 aufgrund fehlender Absenzen einen «Absenzenbonus» erhalten hat, stellt keine besondere Leistung dar, sondern ist vielmehr als selbstverständlich vorauszusetzen, weshalb sich diese Umstände neutral auswirken.