4.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf (siehe oben). Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und – selbst noch während laufendem Strafverfahren – weiterdelinquiert. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1).