391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Damit steht auch fest, dass eine weitere Erhöhung wegen des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie des mehrfachen Pfändungsbetrugs ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen - 16 - asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).