Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (vgl. unten) und leicht strafmindernd zu berücksichtigender Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. unten) – aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 26 Monaten.