Andererseits ist es nicht einerlei, ob es bei einer einzigen Betrugshandlung geblieben ist oder wie vorliegend aufgrund eines jeweils erneut gefassten Entschlusses, seine Arbeitstätigkeit zu verheimlichen, zu zwölf weiteren Betrugshandlungen gekommen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung um insgesamt 22 Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (vgl. unten) und leicht strafmindernd zu berücksichtigender Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. unten) – aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.