Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen. - 15 - 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen (monatliche Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengelder unter arglistiger Bestärkung der Anspruchsvoraussetzungen, was zu den jeweiligen Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse geführt hat) angemessen zu erhöhen.