Mithin kann nicht von einer finanziellen Notlage bzw. von einer von ihm subjektiv als aussichtlos empfundenen Drucksituation gesprochen werden. Gemäss Gutachten von Dr. med. H._____ vom 14. Juni 2022 hat beim Beschuldigten weder eine psychische Störung mit Bezug auf die Delinquenz vorgelegen, noch ist beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder des Handelns gemäss dieser Einsicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB auszugehen.